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Schutz des Charakternamens und des Werktitels im Verwaltungsprozess hinsichtlich der Rechtsbestimmung der Erteilung der Marken


Chinesische Rechtsanwältin
Meiyan Li
Office@lindapatent.com
Einleitung
 
Mit der kontinuierlichen Entwicklung der Marktwirtschaft Chinas und der tiefgehenden Integration der globalen Wirtschaft kommen Phänomene, wie z.B. ungerechter Gewinn durch unberechtigte Verwendung des Charakternamens und Werktitels, an denen andere Rechte und Interessen haben, zur Erzielung von unzulässigen Vorteilen, häufig vor . Aber üblicherweise sind der Charaktername und der Werktitel nicht von dem Urheberrecht geschützt, weil sie die vom Urheberrecht geforderte Originalität nicht erreichen können. Um das Problem zu lösen, hat das „Merchandisingrecht“ die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Das Merchandisingrecht ist jedoch nicht im chinesischen Gesetz geregelt. Ferner wird es in dem „Bürgerliche Gesetzbuch“, das mit der Erwartung von allen herauskam, auch nicht erwähnt. In diesem Artikel werden der juristische Schutzstatus und das Schutzkonzept des Charakternamens und des Werktitels im Verwaltungsprozess hinsichtlich der Bestimmung der Erteilung der Marken erklärt.
 
1. Schutzstatus des Charakternamens und des Werktitels im Verwaltungsprozess hinsichtlich der Bestimmung der Erteilung der Marken
 
Bei der Verwaltungsstreitigkeit der Überprüfung des Markenwiderspruchsverfahrens „Tarzan und Bilder“ ((2009) Nr.516, letzte Instanz, das Verwaltungsverfahren des Oberen Volksgerichts Beijing) beansprucht der Anspruchsteller zwar sein Merchandisingrecht an „Tarzan“, jedoch das Obere Volksgericht Beijing bewertet es nur unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts und erläutert nicht, ob „Tarzan“ als der Charaktername aufgrund des Merchandisingrechts geschützt werden kann.
 
Bei der Verwaltungsstreitigkeit der Überprüfung des Markenwiderspruchsverfahrens „Harry Potter HaLiBoTe“ ((2011) Nr.529, letzte Instanz, das Verwaltungsverfahren des Oberen Volksgerichts Beijing) wird zwar der Charaktername „Harry Potter“ nicht aus der Sicht des Merchandisingrechts geschützt, jedoch vertritt das Volksgericht der ersten Instanz die Auffassung, dass die Popularität des Charakternamens von „Harry Potter“ den massiven Arbeiten und Kapitalien von anderen zugeordnet werden soll, so dass der Geschäftswert und die damit verbundenen Geschäftschancen auch von anderen genutzt werden sollen.
 
Bei der Verwaltungsstreitigkeit der Überprüfung des Markenwiderspruchsverfahrens „Bangde 007 BOND“ ((2011) Nr.374, letzte Instanz, das Verwaltungsverfahren des Oberen Volksgerichts Beijing) wird klargestellt, dass der Ruf des Charakternamens und der Gewinn davon trotz der mangelnden ausdrücklichen Regelungen für das Merchandisingrecht den massiven Arbeiten von anderen zugeordnet werden und daher geschützt werden sollen.
 
Um die Verwaltungsklagen hinsichtlich der Bestimmung der Erteilung der Marken richtig zu verhandeln hat das oberste Volksgericht am 12. Dez. 2016 mit Hinblick auf die juristische Praxis die <Bestimmungen des obersten Volksgerichts über die Verhandlung der Verwaltungsklagen hinsichtlich der Bestimmung der Erteilung der Marken> (im Folgen als Bestimmungen bezeichnet). Gemäß § 22 Abs.2. der < Bestimmungen > ist es beschrieben, dass „wenn der Werk innerhalb der Schutzfrist des Urheberrechts liegt, und der Werktitel und der Charaktername des Werks sehr bekannt sind, und wenn sie als Marken der entsprechenden Produkte die Öffentlichkeit irreführen können, so dass sie glaubt, dass die Produkte von dem Rechtsinhaberzugelassen sind oder in einem besonderen Zusammenhang mit dem Rechtsinhaber stehen, soll das Volksgericht den Anspruch auf das Vorbenutzungsrecht von dem Rechtsinhaber unterstützen“. Obwohl in den <Bestimmungen > das Merchandisingrecht nicht erwähnt wird, wird klargestellt, dass der Werktitel und der Charaktername des Werks unter bestimmten Bedingungen auch als das Vorbenutzungsrecht geschützt werden können.
 
Bei der Verwaltungsstreitigkeit der Überprüfung des Markenwiderspruchsverfahrens „KUNGFUPANDA“ in 2017 ((2017) Nr.3856, letzte Instanz, das Verwaltungsverfahren des Oberen Volksgerichts Beijing) vertritt das Obere Volksgericht Beijing die Auffassung, dass Dream Works Animation SKG, Inc. das legale bürgerliche Recht an dem Namen des berühmten Films „KUNGFUPANDA“ hat und geschützt werden soll, und die Anmeldung und die Eintragung der widersprochenen Marken das Recht verletzt. 
 
Während sich der Schutz des Merchandisingrechts im vollem Gange entwickelt, hat die Streitigkeit bezüglich „Kuihuabaodian“ einen negativen Einfluss auf den Prozess ausgeübt. „Kuihuabaodian“ ist der Name eines fiktiven geheimen Kampfkunstbuchs aus einem berühmten Kampfkunstroman „Xiaoaojianghu“ vom Herrn Yong Jin. Bei der Verwaltungsstreitigkeit der Überprüfung des Markenwiderspruchsverfahrens „Kuihuabaodian“ ((2018) Nr.6240, letzte Instanz, das Verwaltungsverfahren des Oberen Volksgerichts Beijing) ist das Obere Volksgericht Beijing der Auffassung, dass der fiktive Werktitel aus dem Werk, sowohl in Form eines geheimen Kampfkunstbuchs als auch in anderweitigen Formen, an der Rechtsgrundlage fehlt, um ihnen unmittelbaren Rechtsschutz zu gewähren. Zugleich wird erläutert, dass, ausgehend von dem Inhalt des § 22, Absatz 2 der <Bestimmungen>, der Schutz des Werktitels und des Charakternamens vielmehr der Regulierung spezifischer Verhaltensweisen hinsichtlich des unlauteren Wettbewerbsdient und bedeutet nicht,  neue bürgerliches Recht oder Nutzen zusätzlich zu den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu schafft.
 
2. Schutzkonzept und Tatbestände des Charakternamens und des Werktitels im Prozess hinsichtlich der Bestimmung der Erteilung der Marken
 
1, Einsatzbedingungen gemäß § 22 Abs. 2 der <Bestimmungen>
 
Im § 22 Abs.2 der <Bestimmungen> wird ausdrücklich geregelt, dass der Werktitel und der Charaktername geschützt werden können, aber zwei Voraussetzungen für die praktische Umsetzung gelten: (1) der Gegenstand betrifft einen sehr bekannten Werktitel oder Charakternamen innerhalb des Schutzfrist des Urheberrechts; (2) es setzt einen irreführenden Effekt voraus, dass die Öffentlichkeit sich irren kann, dass ein bestimmter Zusammenhang zwischen der Marke und dem Vorbenutzungsrecht inhaber besteht. Ob es auch analog für die fiktiven Elemente außer des Werktitels und des Charakternamens gelten kann, verhält sich das Volksgericht zurückhaltend in dem oben beschriebenen Fall des „Kuihuabaodian“. Deshalb kommt die Autorin zu diesem Ergebnis, dass, wenn Vorbenutzungsrecht gemäß § 22 Abs.2 der <Bestimmungen> beansprucht wird,  nicht nur der Schutzumfang des Gegenstands verringert, sondern auch die Zeit für die Ausübung des Merchandisingrechts aufgrund der Voraussetzung, dass das beanspruchten Werk innerhalb der Schutzfrist des Urheberrechts geschützt sein soll, auch beschränkt werden kann.
 
2, Schutzkonzept des Charakternamens und des Werktitels im Verwaltungsprozess hinsichtlich der Bestimmung der Erteilung der Marken
 
Kurz nach der zweiten Instanz des „Kuihuabaodian“-Falls erlässt das obere Volksgericht Beijing in April 24, 2019 die <Richtlinie für das Verwaltungsprozess bezüglich der Bestimmung der Erteilung der Marken> (im Folgenden als <Richtlinie> bezeichnet). Gemäß der <Richtlinie> wird klargestellt, dass die Bezeichnung „Merchandisingrecht“ nicht im Urteil angewandt werden darf, im Falle dass das „Merchandisingrecht“  gesetzlichnoch nicht geregelt ist.
 
Darüber hinaus wird gemäß Regel 16.19 [Beschränkung der Bestimmung des „Merchandisingrechts“] der <Richtlinie> geregelt, dass der Inhalt des von der Partei beanspruchten „Merchandisingrechts“, der explizit durch Gesetze wie Namensrecht, Porträtrecht, Urheberrecht oder als die Rechte oder Interessen mit gewissem Schutzwirkung auf den Namen von Waren oder Dienstleistung geschützt werden kann, nicht durch das von der Partei beanspruchten „Merchandisingrecht“ gebilligt werden kann. Wenn der Partei durch andere Regelungen als § 32 des Markengesetzes, nämlich das „Vorbenutzungsrecht“, keine Rechtsbehelfe zustehen kann und wenn die Partei auch nicht durch die oben beschriebenen Umstände geschützt werden kann, kann  das „Vorbenutzungsrecht“ unter bestimmten Bedingungen gemäß § 32 des Markengesetzes basierend auf der Behauptung der Partei anzuwenden sein. Allerdings soll es im Allgemeinen gemäß § 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfolgen.
 
Die Regelung ist eher als Hinweis für den Inhaber des Merchandisingrechts zum Ausübung seines Recht angesehen als die Beschränkung der Bestimmung des Merchandisingrechts. Im Falle, dass es derzeitig noch ekin Merchandisingrecht explizit geregelt wird, können der Werktitel und der Charaktername, insbesondere der Name des Films das fiktive Element usw., durch andere Rechtswege wie das Gesetz gegen denunlauteren Wettbewerbs geschützt werden. Gemäß § 6. des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Betriebswirt ohne Zustimmung keine Bezeichnung gleich oder ähnlich wie den mit den anderen im Zusammenhang stehenden Warennamen  verwenden, um zu vermeiden, dass die Öffentlichkeit sich dadurch irrt, dass die Bezeichnung auf die Ware des anderen verweist, oder in einem besonderen Zusammenhang mit der Ware des anderen steht.
 
Zunächst wird der Anwendungsbereich nicht auf den Werktitel und der Charakternamen eingeschränkt, wenn der Rechtsschutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begehrt wird. Es wird auch eine umfassende Klausel im § 6 Abs. 4 vorgesehen, nämlich, dass neben den Geschäftsbezeichnungen, die im § 6 ausdrücklich aufgelistet sind, wie z.B. dem Warennamen, dem Namen des Betriebs usw., andere Verwechselungshandlungen, die zur Irreführung mit den Waren eines anderes oder des bestimmten Zusammenhangs mit einem anderen führen können, auch zu den im § 6 geregelten Handlungen gehören. Mit dem Rückgriff an dem „Kuihuabaodian“-Fall als ein Beispiel, kann ein Schutz trotzdem gemäß § 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dadurch gewährt werden  auch wenn„Kuihuabaodian“ kein Warenname ist, jedoch die Eintragung und die Anwendung eines anderen die Öffentlichkeit dazu irreführen können, dass es mit Herrn Yong Jin oder dem Roman <Xiaoaojianghu> in einem besonderen Zusammenhang steht. Selbstverständlich soll es auch in Betracht gezogen werden, ob es andere Faktoren gibt, die den festen Zusammenhang zwischen ihm und dem Werk und seinem Autor blockieren. Wird im Wandel der Zeit und der Sprachgewohnheit den Zusammenhang allmähnlich verwischt oder sogar komplett blockiert, kann das Recht auch nicht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt werden.
 
Anschließend, wenn der Schutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begeht wird, gibt es keine strengen Regelungen an der Schutzfrist zum Schutz des Werks durch das Urheberrecht. Daher vertritt die Autorin die Auffassung, dass, kann die einschlägige Bezeichnung durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt werden, solange sie ständig in einem festen Zusammenhang mit einem Gegenstand steht,.
 
Somit verfügt für die Geschäftsbezeichnung, die keinen Werktitel und keinen Charakternamen darstellt, die Beanspruchung gemäß § 6 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb im Vergleich zum § 22 Abs.2 der <Bestimmung> über einen offensichtlichen Vorteil in der Rechtsausübung.
Bei der Verwaltungsstreitigkeit des Nichtigkeitsverfahrens der Marke „Frozen“ ((2017) Nr.5942, 73. erster Instanz, das Verwaltungsverfahren des Amtsgerichts Beijing) beanspruchte zwar The Walt Disney Company im Verwaltungsprozess sein Vorbenutzungsrecht als „das Merchandisingrecht“, jedoch wechselte während des Prozessverfahrens seinen Anspruch auf „den Warennamen mit gewissem Einfluss“. Zum Schluss stimmt das Gericht im Urteil der Auffassung mit „Frozen“ als „dem Warennahmen mit gewissem Einfluss“ zu.
 
3. Tatbestände zum Schutz des Charakternamens und des Werknamens im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs
 
Im Falle, dass die „Warennamen mit gewissem Einfluss“ wie z.B. den Charakternamen, den Werktitel usw. , Geregelt gemäß § 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,  durch § 32 des Markenrechts geschützt werden können, gelten die Anforderungen als Tatbestände, dass der Warenname  für die chinesische Öffentlichkeit im gewisse Maße bekannt ist, die streitige Markenbezeichnung der Warennamen ähnelt und die relevante Öffentlichkeit dazu irreführen, dass ein bestimmter Zusammenhang zwischen der umstrittenen Markenbezeichnung und dem Rechtssubjektiven des Warennamens besteht. Hinsichtlich des letzten Tatbestands kommen der Bereich zum Gewinn der Bekanntheit und das Ausmaß der möglichen Verwechselungen der relevanten Verbraucher in Betracht. Wenn sich der Bereich zum Gewinn der Bekanntheit von der Ware oder der Dienstleitung der umstrittenen Marken deutlich unterscheidet, sollte nicht angesehen werden, dass dies zur Verwechselung oder Irreführung der Öffentlichkeit führt. Darüber hinaus wirken sich die Kommerzialisierungsaktivitäten, bei denen die Attraktivität und der Einfluss des Werktitels oder des Charakternamens genutzt werden, wie z.B. der Entwicklungsstatus von Filmderivaten, Animationsderivaten usw.,   objektiv auf die Bestimmung aus, ob eine Irreführung vorliegt. Bei der Streitigkeit der Nichtigkeitsklage von „Frozen“ stellt das obere Volksgericht Beijing fest, dass die Eintragung der umstrittenen Marke anhand des Deckungsbereichs der Filmderivaten von „Frozen“ lediglich  bei den Dienstleistungen wie „Transport, Verpackung der Waren, Verleih von Tauchanzügen “ das Vorbenutzungsrecht des „Warennamens mit gewissem Einfluss“ von Disney verletzt, aber bei den anderen Dienstleistungen nicht.
 
Zusammenfassung
 
Es ist bekannt, dass der Schutz des Charakternamens, des Werktitels und andere Merchandisingrechte im Verwaltungsprozess hinsichtlich der Bestimmung der Erteilung der Marken aus nichts gewachsen ist. Das Gericht wandelt seine anfängliche vorsichtige Schutzerwägung im Rahmen des Merchandisingrechts in den derzeitigen Schutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs um. In der Praxis soll der Inhaber des Merchandisingrechts bei der Ausübung des Rechts möglichst viele Beweise über das Bekanntheitsgrad und die entsprechenden Deckungsbereiche sammeln, um nachzuweisen, dass der Träger seines Merchandisingrechts zu den „Warennamen mit gewissem Einfluss“ gehört, und sich der Einfluss auf die Waren oder die Dienstleistungen der umstrittenen Marken erstrecken kann. 
 
 
 
 
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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