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Chinesischer Patentanwalt
Peter Zhang
Office@lindapatent.com
In China handelt es sich bei der Dualanmeldung um die Anmeldungen eines Gebrauchsmusters und einer Erfindung, die am selben Tag eingereicht werden und auf einer gleichen Erfindung und Innovation basieren.
Sowohl Erfindungen als auch Gebrauchsmuster werden in China als Erfindungen betrachtet. Der Vorteil der Dualanmeldung kann darin bestehen, dass die Prüfungsdauer für das Gebrauchsmuster relativ kurz ist und somit ein Patentrecht so bald wie möglich erlangen werden kann. Wird die nachfolgende entsprechende Patentanmeldung mit demselben Schutzumfang erteilt, sollte der Anmelder auf das zuvor erteilte Gebrauchsmuster verzichten, um eine Doppelpatentierung zu vermeiden. Dies stellt jedoch sicher, dass der Schutz des Patentrechts vom Gebrauchsmuster bis zum Patent fortbesteht.
Die Dualanmeldung gilt für die Eintrittsanmeldung über das Pariser Übereinkommen oder die erste Anmeldung, die in China eingereicht wird, aber nicht für die PCT-Anmeldung. Beim Eintritt der PCT-Anmeldung sollte sich der Anmelder für ein Gebrauchsmuster oder ein Patent entscheiden.
Es ist bemerkenswert, dass es auf das zuvor erteilte Gebrauchsmuster nur deswegen verzichtet werden muss, wenn zumindest eine Ausgestaltung des Patents im Schutzumfang des Gebrauchsmusters fallen sollte. In der Praxis unterscheidet sich normalerweise der Schutzumfang des Patents durch die Änderung von dem Schutzumfang des Gebrauchsmusters. Somit kann der Anmelder durch die Dualanmeldung zwei Patente erhalten.
Falls dasselbe Prioritätsdatum für die Gebrauchsmusteranmeldung und die Patentanmeldung beansprucht wird, jedoch nicht an demselben Tag eingereicht werden, handelt es sich nicht um die Dualanmeldung nach der oben im ersten Absatz erläuterten Definition. In diesem Fall kann der Anmelder durch den Verzicht auf das Gebrauchsmuster kein Patent mit dem gleichen Schutzumfang erlangen.
Darüber hinaus kann der Anmelder in China neben der Dualanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung nach dem Pariser Übereinkommen einreichen, und danach eine Patentanmeldung als eine PCT-Anmeldung in der nationalen Phase einreichen. Wenn der Schutzumfang der beiden unterschiedlich ist, können die beiden Rechte gleichzeitig gewährt werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach der derzeitigen Praxis von CNIPA die Prüfung der Patentanmeldung im Sinne der "Doppelanmeldung" um vier Jahre verschoben wird.