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Apropos Nichtigkeitsfall des Geschmacksmusters des Haartrockners von Dyson Über die Bedeutung des Designs zum Produktschutz


Abteilung für Maschinenbau: Wang Xue
Chinesische Patentanwältin
 
【Vorwort】
 
Als Geschmacksmuster oder Design ist das neue Gestaltung eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils1 davon, welches sich aus Form, Muster oder deren Kombination bzw. der Kombination der Farbe, Form und Muster zusammensetzt und ästhetisch ansprechend und für industrielle Anwendungen geeignet ist. Das Geschmacksmuster spielt eine besonders bedeutende Rolle beim Schutz von industriellen Designs und dient als ein effektives Instrument für viele bekannte Marken zum Schutz ihrer eigenen Designs. Darüber hinaus spielt das Geschmacksmuster mit den Vorteilen der geringen Kosten für die Anmeldung des Geschmacksmusters, des kurzen Erteilungsverfahrens und des zunehmenden Schadensersatzes aus gerichtlichen Entscheidungen über die Verletzung von Geschmacksmustern eine unersetzliche Rolle beim Rechtsschutz geistiges Eigentums von Produkten.
 
Der Haartrockner von Dyson ist von den vielen Vorteilen, beispielsweise der hochpräzisen, schnellen Trocknungsfunktion ohne Haarschädigung und Geräusche, der Wirkung zum glatten Haar und der hochwertigen Gestaltung, geprägt und daher von vielen Verbrauchern bevorzugt. Für dieses Produkt, den Haartrockner von Dyson, sind eine Vielzahl von Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern angemeldet. Nach der Markteinführung der Produkte tauchen zahlreiche Nachahmungen und gefälschte Patente auf. Selbstverständlich verteidigt Dyson Technology Co., Ltd. (nachfolgend „Dyson“ genannt), die ständig auf den gewerblichen Rechtsschutz für geistiges Eigentum achtet, ihre Rechte und Interessen aktiv, beispielsweise durch die Erhebung der Verletzungsklagen. Gleichzeitig versuchen die angeklagten Rechtsverletzenden zunächst, die entsprechenden Patente von Dyson durch das Nichtigkeitsverfahren für nichtig festzustellen oder zu erklären.
 
Am 3. März 2021 wurde das Erfindungspatent von Dyson mit dem Namen „Handheld-Erzeugnis“ (ZL201410321250.5) für nichtig erklärt und die Anträge auf die Nichtigkeitserklärung hinsichtlich des entsprechenden Geschmacksmusters ZL201430047146.2 (im Folgenden als „Dyson-Geschmacksmuster“ bezeichnet) in Bezug auf das oben genannte Patent wurden von zwei Antragstellern nacheinander eingereicht. Im Folgenden werden die beiden Nichtigkeitsfälle der Geschmacksmuster zusammenfassend vorgestellt.
 
I. Über den Fall
 
Die Hauptansichten des Geschmacksmusters von Dyson sind wie folgt gezeigt:


 

Nichtigkeitsfall 1 (Entscheidung Nr. 46678)
 
Der Antragsteller der Nichtigkeitserklärung legte 11 Beweise, die aus den Voranmeldungen der 16 Patente gebildet sind, vor und begründete die Nichtigkeitsklage mit der Nichterhaltung der §§ 9, 27 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 2 des Patentgesetzes.
 
Darunter werden die folgenden Beweismittel in der Entscheidung verwendet:


 
 
 Nach der Prüfung hat die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung des Patentamts entschieden, das Geschmacksmuster aufrechtzuerhalten. Die Gründe sind wie folgt zusammengefasst:
 
1. Zum Thema „im Wesentlichen identisch“ (§ 9 Absatz 1 PatG)
 
Zwar seien die gesamten Umrissforme des betroffenen Geschmacksmusters und des Beweises 2.1 identisch, jedoch bestehe immer noch ein Unterschied in den undichten kreisförmigen Löchern im unteren Teil des Griffs. Die Ringband, die durch die kreisförmigen Löcher in der Nähe des seitlichen unteren Endes der betroffenen Patente gebildet werde, lasse die Seite des Griffs segmentiert wirken und unterscheide sich von der vollständig glatten und integrierten Seite des Griffs in dem Beweis 2.1 offensichtlich durch die visuelle Wahrnehmung. Da der Griff relativ lang sei und sich die Ringband am unteren Ende befinde, werde er beim Halten nicht von der Hand blockiert und könne von durchschnittlichen Verbrauchern bemerkt werden. Der Unterschied gehöre weder zu dem Teil, der während des Gebrauchs nicht leicht zu sehen sei oder nicht sichtbar sei, noch zur geringfügigen Unterschieden, die mit normaler Aufmerksamkeit nicht leicht zu erkennen seien, oder anderen Situationen, in denen das Design im Wesentlichen mit den Prüfungsrichtlinien übereinstimme. Daher würden das betroffene Geschmacksmuster und der Beweis 2.1 nicht zum im Wesentlichen identischen Design gehören und nicht dieselbe Erfindungsschöpfung darstellen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 des Patentgesetzes.
 
2. Zur „Klarheit“ (§ 27 Absatz 2 Patentgesetz)
 
Die Ansichten des betroffenen Geschmacksmusters könnten das Design des Erzeugnisses, für das Rechtschutz begeht wird, klar darstellen. Dies betreffe insbesondere: In dem Inhalt der gezeigten Ansichten zeige das betroffenen Geschmacksmuster klar, dass die Ansichten einander entsprechen würden und die Formen aller Teile jeweils deutlich dargestellt seien. In Bezug auf den konkav-konvexe Aufbau des Maschinenkopfs werde die konkave Struktur in der perspektivischen Ansicht 1 durch die Positionsbeziehung zwischen den mehreren Kreisen des Kopfteils des betroffenen Geschmacksmusters, die Kombination der mechanischen Zeichnungsnormen und die Beurteilungsmethode des gebräuchlichen Verständnisses, basierend auf die Ansicht, deutlich gezeigt; hinsichtlich der mittleren Form desMaschinenkopfs stelle der Inhaber des Geschmacksmusters in der mündlichen Verhandlung deutlich klar, dass der mittlere Teil des Maschinenkopfs hohl sei und es in diesem Teil nach den verschiedenen Ansichten keine Umstände, die nicht einschlägig seien, vorliegen würden. Zusammenfassend könnten die Ansichten des Geschmacksmusters das Design des Erzeugnisses unter dem begehrten gewerblichen Rechtsschutz durch die Kombination des allgemeinen Wissens der durchschnittlichen Verbraucher und des klaren Vortragsinhalts des Geschmacksmusters vor dem Gericht deutlichen zeigen und würden somit § 27 Absatz 2 des Patentgesetzes entsprechen.
 
3. Zum Thema „ob es Identität, im Wesentlichen Identität oder kein deutlicher Unterschied besteht“ (§ 23 Absatz 1 und 2 PatG)
 
Der Senat vertritt die Auffassung, dass es bei Haartrocknerprodukten in der Regel aus zwei Teilen, dem Kopfteil und dem Griff bestehe. Die beiden Teile gemäß den üblichen Designs seien im Wesentlichen säulenförmig und vertikal und horizontal im rechten Winkel verbunden. Es bestehe jedoch ein gewisser Gestaltungsraum in dem Gesamtverhältnis, den spezifischen Formen des Maschinenkopfs und des Griffs. Solche Designänderungen könnten im Vergleich zu herkömmlichen Designs die Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Verbraucher auf sich ziehen und einen erheblichen Einfluss auf die gesamte visuelle Wirkung ausüben. Im Gegensatz zu den jeweiligen Beweismitteln sei das betroffene Geschmacksmuster nicht dem identischen oder im Wesentlichen identischen Design zugeordnet und weise offensichtliche Unterschiede auf, sodass die Wirksamkeit des Geschmacksmusters von Dyson aufrechterhalten werden solle.
 
Nichtigkeitsfall 2 (Entscheidung Nr. 46108)
 
Der Antragsteller verwendete sieben Voranmeldungen der Geschmacksmuster als Beweismittel, um das betreffende Geschmacksmuster im Einzelfall oder in Kombination zu bewerten, und begründete die Nichtigkeit mit der Nichteinhaltung der § 27 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und 2 des Patentgesetzes.
 
Darunter werden die folgenden Beweismittel in der Entscheidung verwendet:
 
Nach der Prüfung hat die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung des Patentamts entschieden, das Geschmacksmuster aufrechtzuerhalten. Die Gründe sind wie folgt zusammengefasst:
 
1. Über „ob es Identität, im Wesentlichen Identität oder kein deutlicher Unterschied besteht“
 
dass es bei Haartrocknerprodukten in der Regel aus zwei Teilen, dem Kopfteil und dem Griff bestehe. Die beiden Teile gemäß den üblichen Designs seien im Wesentlichen säulenförmig und vertikal und horizontal im rechten Winkel verbunden. Es bestehe jedoch ein gewisser Gestaltungsraum in dem Gesamtverhältnis, den spezifischen Formen des Maschinenkopfs und des Griffs. Solche Designänderungen könnten im Vergleich zu herkömmlichen Designs die Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Verbraucher auf sich ziehen und einen erheblichen Einfluss auf die gesamte visuelle Wirkung ausüben.
 
Es würden in den Gesamtproportionen und den spezifischen Formen des Maschinenkopfs und des Griffs zwischen dem betreffenden Geschmacksmuster und den Vergleichsdesigns große Unterschiede bestehen, die ausreichen würden, um einen signifikanten Einfluss auf den visuellen Gesamteffekt zu erzielen. Daher sei das Geschmacksmuster im Vergleich zu den Vergleichsdesigns deutlich unterschiedlich.
 
Von den Designmerkmalen der Vergleichsdesigns in Kombination würden sich die entsprechenden Designmerkmale des betroffenen Geschmacksmusters in den spezifischen Formen des Maschinenkopfs und des Griffs deutlich unterscheiden, sodass sie ausreichen würden, um einen signifikanten Einfluss auf den visuellen Gesamteffekt zu erzielen. Daher sei das Geschmacksmuster im Vergleich zu den Vergleichsdesigns in Kombination deutlich unterschiedlich.
 
2. Zur „Klarheit“
 
Die Begründung des Senats stimmt im Wesentlichen mit der gleichen Begründung in der Entscheidung Nr. 46678 überein, daher wird sie hier nicht wiederholt.

II. Hinweise aus den oben genannten Nichtigkeitsfällen
 
Aus den beiden oben genannten Nichtigkeitsentscheidungen ist ersichtlich, dass keines der betroffenen Geschmacksmuster am Ende für nichtig erklärt werden, obwohl die Nichtigkeitsantragsteller die zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen und Beweismittel soweit wie möglich ausgeschöpft haben.
 
Bei der Beurteilung, ob das Geschmacksmuster im Vergleich zu dem Stand der Technik des Designs über Identität, im Wesentlichen Identität und keine deutlichen Unterschiede aufweist, stellt der Senat anhand dem Stand der Technik des Designs fest, dass das Design der beiden Teile des Maschinenkopfes und des Griffs, die im Wesentlichen säulenförmig und vertikal und horizontal im rechten Winkel verbunden sind, die übliche Ausgestaltung darstellt, ein gewisser Gestaltungsraum in dem Gesamtverhältnis, den spezifischen Formen des Maschinenkopfs und des Griffs  bestehe, und mehr Aufmerksamkeit den Veränderungen in der spezifischen Form dieser Teile gewidmet werden sollte. Allein aus der Sicht der Designelemente besteht das Geschmacksmuster selbst aus einfachen zylindrischen Designelementen wie dem Maschinenkopf, dem Griff und dem zylindrischen Hohldesign im Inneren des Maschinenkopfes. Allerdings unterscheiden sich die Designs in Kombination erheblich vom Stand der Technik des Designs und können daher relativ stabile Geschmacksmusterrechte erhalten.
 
Für Dyson Technology Co., Ltd. können die Rechteinhaber nach der Nichtigkeitserklärung der korrespondierenden Patente durch das Patentamt die Geschmacksmuster weiterhin zur Wahrung ihrer Rechte verwenden, was der wichtigen Bedeutung der Anordnung des Geschmacksmusters widerspiegelt.
 
Da in der Tatsache die Rechtsgrundlage, die erforderlichen Beweismittel und die Gründe für die Beurteilung, ob ein Erfindungspatent oder ein Geschmacksmuster patentierbar ist, unterschiedlich sind, ist es sehr üblich, dass das zugehörige Patent für nichtig erklärt wird, während das entsprechende Geschmacksmuster noch wirksam bleibt. Dies unterstreicht die Bedeutung der Geschmacksmuster als einer der am häufigsten verwendeten Waffen des geistigen Eigentums für die Unternehmen, um ihre Rechte zu schützen und ihre Marktposition zu verteidigen.
 
Darüber hinaus steigt die Anzahl der wohlhabenden Bevölkerung in China weiter an, welches bereits weiter zum Upgrade des Konsums führt. Es wird beim Kauf eines Produkts nicht nur auf die internen Funktionen, sondern auch auf das "Aussehen" des Produkts und das Gefühl von Luxus, welches das Produktdesign mit sich bringt, abgestellt werden. Das Design des Produkts ist zu einem wichtigen Faktor bei der Förderung von Verbraucherkäufen geworden. Daher sollte bei der Anmeldung eines Patents für ein neu entwickeltes Produkt zusätzlich zu der Patentanmeldung und einer Anmeldung eines Gebrauchsmusters, wenn ein neues Design für die Gestaltung des Produkts vorliegt, auch die Anmeldung eines Geschmacksmusters anordnen.
 
Seit 1. Juni 2021 wird in dem „Patentgesetz“ ein Teilgeschmacksmustersystem eingeführt, mit Hilfe von welchem die Geschmacksmuster von Produkten im Weg der vollständigen Ausnutzung der Kombination von Teil- und Gesamtgeschmacksmusteranmeldungen besser geschützt werden können.
 

 
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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