Introduction In the chemical field, it is difficult to seek invalidation of a patent claiming to have achieved unexpected technical effect. This case provides a strategy for success...
The Guangzhou Intellectual Property Court (the GZ IP Court) recently made the first-instance judgement (not effective yet) for the two zipper patent infringement cases in which we r...
Estoppel Prinzip bei Patentstreitigkeiten in China
Chinesischer Patentanwalt
Baoyu Zhang
In der Praxis recherchiert ein Unternehmen oft die veröffentliche interessierte Patentanmeldung eines Wettbewerbers, um festzulegen, ob ein potenziales Risiko gegen Marktaktivitäten dieses Unternehmens vorhanden ist. Wenn erforderlich, kann das Unternehmen erwägen, durch die Einreichung der Einwendungen Dritter die Erteilung der Patentanmeldung des Wettbewerbers zu verhindern, oder den Schutzumfang der Ansprüche einzuschränken, so dass das durch seine Produkte hervorgerufene Verletzungsrisiko beseitigt werden kann.
Die Einwendungen Dritter, auch als Einreichung vom Dritten, öffentliche Meinungen, oder Informationsübermittlung genannt, stellt ein übliches und einziges Mittel zur Anfechtung der Zielpatentanmeldung vor der Erteilung in China dar.
Nach den Ausführungsrichtlinien des Patentgesetzes Chinas kann jeder ab dem Veröffentlichungstag der Patentanmeldung bis zum Bekanntmachungstag der Erteilung des Patentrechts bei CNIPA seine Einwendung vorlegen und dabei begründen, warum die bezügliche Patentanmeldung nicht im Einklang mit den Regelungen des Patentgesetzes ist.
Gemäß den Prüfungsrichtlinien sollten die Einwendungen Dritter in die Prüfungsakte einbezogen werden, damit der Prüfer die Einwendungen Dritter bei der Sachprüfung in Betracht ziehen kann. Falls die Einwendungen Dritter nach der Bekanntmachung der Erteilung erreicht hätte, wäre es nicht obligatorisch, die Einwendungen Dritter zu berücksichtigen. Es ist für CNIPA nicht erforderlich, der Dritten die spezifische Bearbeitung der Einwendungen mitzuteilen.
Gemäß den Prüfungsrichtlinien wissen wir:
♦ Jeder, sowohl Unternehmen als auch Institution, ist berechtigt, die Einwendungen Dritter anonym einzureichen. Durch Anfragen können alle den Einreichungsdatensatz als Zwischenbeleg im Patentanfragesystem Chinas sehen, aber keinen konkreten Inhalt erfahren. Aufgrund des von CNIPA festgelegten Prinzips der Vertraulichkeit der Einwendungen darf der Inhalt der Einwendung von CNIPA nicht abgerufen werden.
♦ Das Zeitfenster für die Einreichung der Einwendungen Dritter ist ab dem Veröffentlichungstag der Patentanmeldungen bis zum Tag unmittelbar vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentrechts. Es ist vorgeschlagen, die Einwendungen so bald wie möglich einzureichen, so dass die Einwendungen vom Prüfer ab dem ersten Prüfungsbescheid schon in Betracht gezogen werden könnten.
Ist das Patentrecht erteilt, kann es nur durch das der Erteilung nachgeschaltete Einspruchsverfahren angefochten werden. Im Gegenteil ist die Einreichung der Einwendungen Dritter während des Patentprüfungsprozesses verdeckter, kostengünstiger, und zeitsparender. Es beträgt nur ein Fünftel bis ein Sechstel der Ausgaben für das Patentnichtigkeitsverfahren.
♦ Der Inhalt der Einwendung Dritter kann jegliche Beweise und Gründe umfassen, die die Erteilung des Patentrechts verhindern und den Schutzumfang der Ansprüche einschränken könnten. Das bedeutet, dass sich die Gründe für alle Arten von Patentablehnungen eignen. Es ist wichtig, die Beweise und Gründe gegen Neubarkeit und Patentierbarkeit vorzulegen, weil andernfalls die Recherche zum Erhalten vom nächsten Stand der Technik oft erforderlich ist.
♦ Zurzeit gibt es zwei Wege zur Einreichung der Einwendungen Dritter, nämlich durch die Post und durch die Person sich selbst. Normalerweise teilt der Prüfer dem Anmelder nicht mit, ob die Einwendungen erhalten werden. Der Prüfer informiert den Einreicher auch nicht, ob er die Meinung akzeptiert oder nicht. Ohnehin ist der anonyme Einreicher unerreichbar.
♦ Überwachung für die Einwendungen Dritter ist notwendig. Nach der Einreichung sollte die Überwachung der Zielpatentanmeldung nachverfolgt werden, ob der Prüfer die von der Einwendung erhobene Priorität berücksichtigt, wobei es bestimmt werden sollte, ob der Anmelder den Mangel in der Patentanmeldung beseitigt. Wenn erforderlich, kann die Einwendung Dritter mit zusätzlichen Beweisen und Argumenten noch einmal eingereicht werden.
♦ Es wird gefragt, wie hoch die Erfolgsquote der Einwendungen Dritter ist ? Um es klarzustellen, habe ich eine Untersuchung unter den von uns bearbeiteten Einwendungen Dritter durchgeführt, wobei es bemerkwert ist, dass mehr als 70% der von uns vorgelegten Stand der Technik oder Argumente vom Prüfer akzeptiert werden. Das CNIPA verfolgt gegenwärtig einen strengeren Prüfungsstandard als früher, deswegen sind wir von der hohen Erfolgsquote überzeugt.
♦ Es wird gefragt, ob die während der Sachprüfung berücksichtigten Beweise wiederum im Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt werden können? Mit anderen Worten, wirken sich die Einwendungen Dritter negativ auf die Verwendung der gleichen Gründe und Beweise im Nichtigkeitsverfahren aus?
Im Allgemeinen ist die Antwort negativ, außer wenn die Einwendungen Dritter vom Senat in der Nachprüfungsphase analysiert werden. Normalerweise trifft der Senat, der zuständig für die Prüfung bei Nichtigkeitsverfahren ist, in der Nichtigkeitsphase nach der Erteilung eigenständig eine andere Entscheidung, und verweist nicht unmittelbar auf das Ergebnis der Fachprüfung.
Der Fall, dass der Prüfer die Gründe und Beweise aus den Einwendungen Dritter überhaupt nicht verwendet, beeinflusst die Überprüfung von dergleichen Gründen und Beweisen in den folgenden Verfahren nicht. Falls die Gründe und Beweise vom Prüfer akzeptiert werden, aber der Patentanmeldung durch die Änderungen oder Argumente des Patentanmelders das Patentrecht erteilt wird, hängt die Wiederverwendung dieser Gründe und Beweise im der Erteilung nachgeschalteten Einspruchsverfahren davon ab, ob die Erteilung vernünftig ist.
Zuvor haben wir einmal die Beweise in der Sachprüfungsphase bei einer erfolgreichen Annullierung gegen ein erteiltes Patent verwendet. Der Fall war, dass das Verständnis des Prüfers in der Fachprüfungsphase nicht korrekt ist oder seine Stellungnahmen unangemessen sind. Schließlich akzeptiert der Senat unsere Meinung im Nichtigkeitsverfahren.
Zur Bearbeitung der Einwendungen Dritter verfügen wir über reichliche Erfahrungen. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns und wir sind gern bereit, Ihnen dabei zu helfen.