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Übertragungsverfahren des Patents von chinesischem Patentinhaber auf ausländische Einheit
Peter Zhang
Patentanwalt
Linda Liu & Partners
Es handelt sich bei diesem Artikel um die grenzüberschreitende Patentübertragung gemäß dem chinesischen Patentgesetz, insbesondere um die Patenübertragung von chinesischem Patentinhaber (Anmelder) auf ausländische Einheit.
Es versteht sich, dass sich die Patentübertragung von chinesischem Patentinhaber (Anmelder) auf ausländische Einheit auf Technologieausfuhr bezieht. Vor dem Übertragungsverfahren beim CNIPA sollte sich der Patentinhaber (Anmelder) hinsichtlich des Vertrags über die Technologieausfuhr bei der regionalen Behörde für Außenhandel, wo sich der Patentinhaber befindet, eintragen lassen.
Infolgedessen sind die folgenden zwei Schritte für die Patentübertragung des chinesischen Patents erforderlich.
Schritt I: Um sich bei der regionalen Behörde für Außenhandel, wo sich der Patentinhaber (Anmelder) befindet, eintragen lassen zu können, sollte der Patentinhaber einen Eintragungsantrag auf den Vertrag über die Technologieausfuhr, der mithilfe eines Anwalts abgefasst werden kann, vorlegen.
Schritte II: Beim CNIPA kann der Patentinhaber (Anmelder) die Inhaberschaft dadurch übertragen, erforderliche Unterlagen einschließlich des Zeugnisses für die Eintragung des Technologieausfuhrvertrags vorzulegen.
Nachfolgend werden einige Teilschritte bezüglich des Schritts I näher erläutert:
Teilschritt 1: Abfassung eines Technologieausfuhrvertrags zwischen Zedent und Zessionar;
Teilschritt 2: Eröffnung eines Kontos im Namen vom Zedent auf der Online-Plattform des Außenhandelsministeriums Chinas. Dabei sind beispielsweise die einheitliche Sozialversicherungsnummer, den vollständigen Namen vom Zedent, ID Information des gesetzlichen Vertreters, usw. erforderlich.
Teilschritt 3: Folgende Unterlagen sind neben dem Technologieausfuhrvertrag auch erforderlich:
-Antragsformular über den Technologieausfuhrvertrag;
-Datenblatt des Technologieausfuhrvertrags;
-Zeugnis für Projektgenehmigung, das z.B. der Vorstandsbeschluss oder der Beschluss des Geschäftsführers von Zedent sein kann;
-Geschäftslizenz vom Zedent; und
-Eintragungsformular für Außenhandelsbetreiber vom Zedent (nämlich Qualifikation für Einfuhr und Ausfuhr).
Nach dem Schritt I (dabei sind viele zu erfüllenden Arbeiten für den Zedent) darf der Zessionar das Übertragungsverfahren beim CNIPA initialisieren (Schritt II).
Für Schritt II: Um die Übertragung des Inhaberschafts beim CNIPA umzusetzen, sollte der ausländische Zessionar neben dem Zeugnis für die Eintragung des Technologieausfuhrvertrags auch eine Vollmachterklärung und eine vom Zedent und Zessionar unterzeichnete Übertragungserklärung (Vertrag) bereitstellen. Der o.g. Technologieausfuhrvertrag kann als die Erklärung angesehen werden, und dabei gilt auch eine gescannte Kopie. Alternative dazu kann der Zedent auch eine einfachere Erklärung (Vertrag) für das Übertragungsverfahren im Schritt II einreichen.
Das war alles. Ich hoffe, dass die Informationen für Sie nützlich sind.