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Einfluss der Schrittabfolgen in einem Verfahrensanspruch auf Schutzumfang
Wenhui Zhang
Chinesische Patentanwältin
Linda Liu & Partners
In den <Prüfungsrichtlinien> ist es vorgeschrieben, dass ein Verfahrensanspruch in der Regel durch technische Merkmale wie Verfahrensprozess, Betriebsbedingungen, Schritte oder Abläufe, usw. beschrieben werden sollen, jedoch ohne eine ausdrückliche Regelung bezüglich des Schutzumfangs,der durch die unterschiedlichen Durchführungsabfolgen der Schritte oder der Abläufe in einem Verfahrensanspruch beeinflusst wird. Daher begegnen wir bei der Rechtsbestimmung und Rechtsausübung häufig Probleme aus unterschiedlichen Erläuterungen der unterschiedlichen Schrittabfolgen in einem Verfahrensanspruch.
Ist die Abfolge der Durchführung der technischen Schritte in einem Verfahrensanspruch eindeutig festgestellt, versteht es sich dann nach dem Artikel 59 des <Patentgesetzes> „der Schutzumfang des Patentrechts für Erfindungen oder Gebrauchsmuster unterliegen dem Inhalt der Ansprüche, und die Beschreibung und die Zeichnungen können zur Erläuterung der Ansprüche verwendet werden”, dass der Schutzumfang dieses Verfahrensanspruchs durch die schriftlich aufgeführten Durchführungsabfolge der technischen Schritte abgegrenzt wird. Falls in einem Verfahrensanspruch jedoch lediglich erwähnt wird, dass das Verfahren mehrere technische Schritte umfasst, wobei aber keine Durchführungsabfolge der Schritte angegeben wird, dann sollte es berücksichtigt werden, ob die Aufführungsabfolge dieser Schritte auch die Durchführungsabfolge der technischen Schritte impliziert?
In Bezug auf dieses Problem legt der Artikel 11 der <Auslegungen des Obersten Volksgerichtshofs zu einigen Fragen der Rechtsanwendung in Patentverletzungsstreitigkeiten (2)> fest: „Im Falle, dass die Durchführungsabfolge der technischen Schritte nicht eindeutig in einem Verfahrensanspruch angibt, welche aber ein Fachmann auf dem Gebiet gemäß den Ansprüchen, der Beschreibung und der Zeichnungen klar und eindeutig begreifen kann, kann das Volksgericht bestimmen, dass die Aufführungsabfolge der Schritte in dem Anspruch eine einschränkende Wirkung auf den Schutzumfang des Patentrechts darstellt."
Nach dieser Auslegung kann es festgestellt werden, wenn in einem Verfahrensanspruch die Durchführungsabfolge technischer Schritte nicht ausdrücklich aufgeführt wird, wobei es in der Beschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Lösung der technischen Aufgabe und die Verwirklichung der entsprechenden technischen Wirkung von einer bestimmten Abfolge abhängen, dann sollte es in Betracht gezogen werden, dass nach den Erläuterungen in der Beschreibung die Aufführungsabfolge der Schritte in dem Verfahrensanspruch eine einschränkende Wirkung auf den Schutzumfang des Patentrechts ausübt. Das heißt, ob sich die Abfolge der Schritte eines Verfahrensanspruchs einschränkend auf den Schutzumfang des Patentrechts auswirkt, hängt davon ab, ob diese Schritte in einer bestimmten Abfolge durchgeführt werden müssen und ob die Änderungen der Abfolge wesentliche Unterschiede hinsichtlich der technischen Funktionen oder technischen Wirkungen zur Folge haben. Wenn die Änderungen der Abfolge der Schritte im Verfahrenspatent nicht zu Änderungen technischer Funktionen oder technischer Wirkungen führt, übt die o.g. Abfolge keine einschränkende Wirkung auf die Bestimmung des Schutzumfangs des Patents aus.
Im Zivilurteil zweiter Instanz Nr. 720 GMZ(2018) wurde die o.g. gerichtliche Auslegung angemessen angewendet.
In diesem Fall beansprucht der bezügliche Anspruch 1 eine externe Speichermethode des elektronischen Flash-Speichers und gibt die Durchführungsabfolge der technischen Schritte nicht eindeutig an. Der Anspruch umfasst: Merkmal 1, das ein Schritt ist, der sich auf eine Speichermedium-Firmware bezieht; Merkmal 2, das ein Schritt ist, der sich auf den internen Datenorganisationsmodus des Speichermediums bezieht; Merkmal 3, das ein Schritt ist, der sich auf die Einrichtung von Informationsaustauschkanälen bezieht; Merkmal 4, das ein Schritt ist, der sich auf den Anschluss an die Arbeitsstromversorgung bezieht; und Merkmal 5, das ein Schritt ist, der sich auf den Standard für den Informationsaustausch zwischen der Host-Maschine und der Speichervorrichtung bezieht. Ausgehend von den durch die Merkmale beschriebenen Schritten grenzen diese Schritte den Gegenstand des Anspruchs 1 im Wesentlichen von unterschiedlichen technischen Aspekten ab. Mithilfe der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen wird ein Fachmann auf dem Gebiet nicht auf die Idee kommen, dass die obigen Schritte in einer bestimmten Aufführungsabfolge durchgeführt werden müssen. Ferner entspricht unter Berücksichtigung der technischen Funktionen oder technischen Wirkungen der Durchführung der Schritte die Durchführung verschiedener Schritte keiner eindeutigen Abfolge. Das Variieren der Abfolge der Durchführung der Schritte führt zu keinem wesentlichen Unterschied in Bezug auf technische Funktionen oder technische Wirkungen. Daher übt die Aufführungsabfolge der Schritte in Anspruch 1 keine einschränkende Wirkung auf seinen Schutzumfang aus.
Zusammenfassend: wenn die Abfolge der Durchführung der technischen Schritte in einem Verfahrensanspruch nicht klar und eindeutig festgestellt ist, dann ist die Beschreibung dieser Schritte in der Beschreibung und den Zeichnungen entscheidend für die Bestimmung des Schutzumfangs der Verfahrensansprüche. Praktiker auf dem IP-Gebiet können der Formulierung der Verfahrensansprüche und der zugehörigen Beschreibung der Ausführungsformen nicht genügend Beachtung schenken, um die zu beanspruchende technische Lösung angemessen widerzuspiegeln, ohne den Schutzumfang aufgrund der Durchführungsabfolge der Schritte einzuengen.