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Spendenprinzip bei Patentstreitigkeiten in China


Baoyu Zhang
Patentanwalt
Linda Liu & Partners
 
In China wird beim Auseinandersetzen von Patentansprüchen zur Feststellung einer Patentverletzung ein Äquivalenzprinzip angewendet, d.h., der Schutzumfang eines Patentrechts nicht nur durch die in den Ansprüchen aufgezeichneten technischen Merkmale, sondern auch durch die äquivalenten Merkmale bestimmt wird. Daher kann der Schutzumfang bei der Bestimmung des Schutzumfangs der Patentansprüche in China breiter sein als der in Patentansprüchen ausdrücklich beschriebene Schutzumfang.
 
Um die Publizität und Glaubwürdigkeit von Patentrechten zu schützen sowie die Interessen von Patentinhabern und von der Öffentlichkeit auszugleichen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich des Äquivalenzprinzips angemessen einzuschränken, damit wird eine unzulässige Erweiterung des Schutzumfangs von Patentrechten vermieden. In diesem Fall wird in China neben dem Estoppel Prinzip auch das Spendenprinzip angewendet.
 
Für die technischen Lösungen, die nur in der Beschreibung oder den Zeichnungen beschrieben aber nicht in den Ansprüchen aufgezeichnet werden, unterstützt das Volksgericht nach einschlägigen gerichtlichen Auslegungen die von dem Rechtsinhaber aufgeforderte Einbeziehung solcher technischen Lösungen in den Schutzumfang bei Patentverletzungsstreitigkeiten nicht.
 
In dem Fall, dass eine technische Lösung in der Beschreibung offenbart wird, aber diese technische Lösung in der Anmeldungsphase nicht in die Ansprüche der Patentanmeldung aufgenommen wird oder der Patentinhaber sogar nicht versucht, sie in die Ansprüche der Patentanmeldung aufzunehmen, gilt diese technische Lösung als gespendet für die Öffentlichkeit. Dementsprechend wird der Patentinhaber nicht erlaubt, diese technische Lösung nach Erteilung der Patentanmeldung bei der Ausübung des Patentrechts durch das Äquivalenzprinzip wieder in den Schutzumfang der Ansprüche einzubeziehen.
 
Die Anwendung des Spendenprinzips wird in vielen gerichtlichen Präzedenzfällen gefunden. Beispielsweise wird hierbei eine Fallstudie wie folgend angegeben.
 
Die Patentverletzungsstreitigkeit zwischen Zhejiang Lexueer und Chen Shundi, die das Wiederaufnahmeverfahrens beim Obersten Volksgerichtshof initiiert hat, bezieht sich auf eine Methode zur Herstellung vom Beutel mit heißem Wasser. Der Richter ist der Ansicht, dass der Austausch der Schritte 10 und 11 tatsächlich die technische Wirkung hinsichtlich des vereinfachten, zeitsparenden, und effizienteren Prozesses hervorgebracht hat, wie Zhejiang Lexueer behauptet. Dadurch gehört der Schrittaustausch nicht zur äquivalenten technischen Wirkung gegenüber den Schritten 10 und 11 des Anspruchs 1 in der Patentverletzungsstreitigkeit.

 Aus der Beschreibung des betroffenen Patents ist es eindeutig hervorgegangen, dass die Schritte 10 und 11 ausgetauscht werden können, was aber nicht in die Ansprüchen einbezogen sind, so dass die ausgetauschten Schritte bei der Verhandlung auch nicht in den Schutzumfang des betroffenen Patents fallen können. Zhejiang Lexueer ist der Ansicht, dass das Spendenprinzip für die Lösung mit den ausgetauschten Schritten 10 und 11 gelten sollte, und diese Ansicht wird vom Obersten Gerichtshof unterstützt. Daher entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Produktionsmethode von Zhejiang Lexueer das betroffene Patentrecht nicht verletzt.
 
Schlussfolgerung
 
Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe, warum der Patentinhaber eine technische Lösung spendet. Dabei ist es zum einen wegen Fahrlässigkeit. Zum anderen, ist es um die Erteilung von Patentanmeldungen zu erleichtern, indem er einen geringeren Schutzumfang beansprucht. In jedem Fall sollte der Patentinhaber jedoch die potenziell nachteilige Rechtsfolge des Spendenprinzips tragen.
 
Es ist daher erforderlich, bei der Ausarbeitung eines Patents alle möglichen technischen Lösungen in den Schutzumfang einzubeziehen. Um ein begünstigteres Patentrecht zu erhalten, müsst der Anmelder von der Entwurfsphase an den o.g. Punkten Beachtung schenken.
 
Erstens, je präziser der Anmelder formuliert, desto besser, um die zu schützenden Neuerungen hervorzuheben und den größtmöglichen Schutzumfang festzulegen.
 
Zweitens, beim Entwurf einer Patentanmeldung wird normalerweise nur eine spezifische Produktgestaltung  beschrieben und die Anmeldung dadurch eingeschränkt wird. Dabei überschreitet die von den Verfassern mit reichen Erfahrungen abgefasste Anmeldung beabsichtigt den Umfang des bestimmten Produktdesigns, um verschiedenen möglichen Gestaltungskonzepte einzubeziehen und den größtmöglichen Schutzumfang des Patents zu bilden.
 
Schließlich sollte der Anmelder besonders beachten, dass bei der Verengung des Schutzumfangs der Patentansprüche in der Verhandlungsphase nicht auf den wertvollen Schutzumfang verzichtet wird.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


©2008-2025 By Linda Liu & Partners, All Rights Reserved.
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