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Markenverletzungsrisiko bei grenzüberschreitendem E-Commerce-Importmodell in Steueroase
Xiaoou Yu
Chinesischer Rechtsanwalt
In den letzten Jahren ist die Zahl der ausländischen Unternehmen zugenommen, die ihre Produkte über das grenzüberschreitende E-Commerce-Importmodell in Steueroase an chinesische Verbraucher verkaufen. Während ausländische Unternehmen durch dieses Modell erhebliche kommerzielle Vorteile erlangt haben, könnten sie auch mit rechtlichen Risiken wie Markenverletzungen konfrontiert werden.
Der grenzüberschreitende E-Commerce-Import in Steueroase bezieht sich auf den Inhalt über den Import des Zollüberwachungscodes Nr. 1210 "Grenzüberschreitenden E-Commerce-Handel in Steueroase", der in der Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung Nr. 57 von 2014 "Bekanntmachung über die Hinzufügung von Zollüberwachungscodes" aufgeführt wurde. Und zwar bezieht es sich auf die Durchführung der grenzüberschreitende Transaktionen von E-Commerce-Unternehmen auf der von der Zollverwaltung zugelassenen E-Commerce-Plattform, und auf die Eingänge und Ausgänge der importierte Waren in Form von E-Commerce-Einzelhandel über spezielle Zollüberwachungsbereiche oder Zollüberwachungsstellen. Bei diesem Modell können Fremdgüter in Steueroase in Chargen gelagert und dann nach Bedarf in kleinen Paketen abgefertigt werden, um an Verbraucher im Inland versandt zu werden. Bei Retouren können die Waren zum Sortieren und Neuverpacken in Steueroase zurückgesandt und anschließend weiterverkauft werden. Da die Lager- und Arbeitskosten im Inland relativ günstig sind, kann dies für die Unternehmen zu erheblichen Kosteneinsparungen und einer Verringerung des Zollabfertigungsaufwands führen, und für die Verbraucher die Zeit von der Bestellung bis zum tatsächlichen Erhalt der Waren erheblich verkürzen, wenn Verbraucher ausländische Waren kaufen.
Angesichts der enormen Vorteile des grenzüberschreitenden E-Commerce-Imports in Steueroase haben sich viele Unternehmen eifrig in dieses Modell des grenzüberschreitenden E-Commerce gestürzt, und die möglichen rechtlichen Risiken übersehen. Nimm die Markenrechte als Beispiel: obwohl die Marken an die Waren vieler grenzüberschreitenden E-Commerce- Unternehmen in ihren Exportländern registriert wurden, sind in China identische oder ähnliche Marken schon von anderen registriert worden. Wenn solche Unternehmen vor dem Import keine angemessene Markenprüfung und -recherche durchführen, könnten sie sich dem Risiko einer Markenrechtsverletzung ausgesetzt werden.
Der Grundsatz der Territorialität von Markenrechten ist ein wichtiger Grundsatz im Markenrecht. In einem Land oder einer Region erworbene Markenrechte sind nur in diesem Land oder dieser Region gültig, was zum Erwerb, zur Aufrechterhaltung und zum Ausschluss von Markenrechten führt, und können nicht auf andere Länder oder Regionen ausgedehnt werden. Daher erstrecken sich die Markenrechte, die von grenzüberschreitenden E-Commerce-Unternehmen im Ausland erworben wurden, nicht automatisch auf China. Die Tendenz, den Grundsatz der Territorialität von Markenrechten zu achten und unterstreichen, ist auch in der inländischen Rechtsprechung in Bezug auf den grenzüberschreitenden E-Commerce-Import erkennbar.
Im Fall "Freshjive" stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass Markenrechte auf den territorialen Grundsatz beruhen. Daher wurde der Verkauf von amerikanischen Bekleidungsprodukten mit der Marke "Freshjive", die von einem Dritten hergestellt wurden, durch den Beklagten nach China über seine grenzüberschreitende E-Commerce-Website ohne die Autorisierung des Klägers als Verletzung der eingetragenen Markenrechte des inländischen Rechtsinhabers an “Freshjive“ verurteilt.
Auch im Fall "UGG"kam das Volksgericht des Bezirks Yuhang von Hangzhou zu diesem Schluss, dass "Rechte des geistigen Eigentums auf den territorialen Grundsatz beruhen. Obwohl die betroffenen Produkte in Australien legal sein mögen, wenn sie von Australien aus in das chinesische Hoheitsgebiet gelangen, müssen sie mit den Chinesischen Gesetzen im Einklang stehen und dürfen die Rechte des chinesischen Markeninhabers nicht verletzen. "
Weiter im Fall "orangeflower" war das Gericht für geistiges Eigentum in Guangzhou der Ansicht: "Aufgrund der territorialen Eigenschaft des Markenrechts genießt Hengli das ausschließliche Recht an der eingetragenen Marke und das Recht, anderen zu verbieten, die betroffene Marke ohne die Zulassung von Hengli zu verwenden. Diese Rechte sollte gesetzlich geschützt werden, und ohne die Zulassung von Hengli darf keine Einheit oder Einzelperson die Marke verwenden." Deswegen verurteilt das Gericht, dass der Beklagte ACCOMMATE CO.LTD sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen die Rechte des Unternehmens mit der in China eingetragene Marke "orangeflower" verletzt, weil sie die vom dritten koreanischen Unternehmen hergestellten Bekleidungsprodukte mit der Marke "orangeflower" über die koreanische E-Commerce-Website, deren Server in Korea eingerichtet war, nach China verkauften.
Wie aus den oben genannten Fällen ersichtlich ist, verfolgen die Gerichte in der Rechtsprechung in Bezug auf grenzüberschreitenden E-Commerce-Import eine konsequente und respektierende Haltung gegenüber die territorialen Eigenschaft des Markenrechts. Dabei kommt eine frage, ob die Waren in Steueroase bei dem Modell "Steueroase + grenzüberschreitende E-Commerce-Import" in den Anwendungsbereich des chinesischen Markengesetzes und der bezüglichen Gesetze fallen?
Der Begriff "Steueroase" im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden E-Commerce-Importmodell bezieht sich auf spezielle zollüberwachte Gebiete und Logistikzentren unter Free-Tax, die für die Durchführung von Pilotprojekten für den grenzüberschreitenden E-Commerce-Import zugelassen sind, wobei es die Merkmale "Außenhandel im Inland" aufweist. Obwohl die Steueroase von vielen Vorzugspolitiken für grenzüberschreitende E-Commerce-Unternehmen hinsichtlich Besteuerung und Zollabfertigungsverfahren profitiert, befindet es sich immer noch innerhalb des chinesischen Territoriums. Daher steht es auch unter der Zollüberwachung und im Anwendungsbereich der chinesischen Gesetze.
Im§48 des chinesischen Markengesetzes ist es vorgesehen, dass die Verwendung einer Marke auf Waren, Warenverpackungen oder -behältern und Warentransaktionsdokumenten oder die Verwendung einer Marke in der Werbung, auf Ausstellungen und bei anderen kommerziellen Aktivitäten zur Identifizierung der Herkunft von Waren zur Markenbenutzung zählt. Wenn ein grenzüberschreitendes E-Commerce-Unternehmen seine Marke auf identischen oder ähnlichen Produkten oder Produktverpackungen für Aktivitäten des grenzüberschreitenden E-Commerce-Import in Steueroase verwendet, kann dies eine Markenrechtsverletzung gemäß § 57 des chinesischen Markengesetzes darstellen, wenn es bereits eine identische oder ähnliche eingetragene Marke in China gibt.
Manche grenzüberschreitende E-Commerce-Unternehmen im Ausland sind der Meinung, dass sie durch die geschickte Gestaltung des Geschäftsprozesses im grenzüberschreitenden E-Commerce-Modell in Steueroase die Markenrechtsverletzung vermeiden können. Obwohl Markenrechtsverletzung durch Betreiber von E-Commerce-Plattformen im Rahmen dieses Geschäftsmodells in der Praxis nicht selten ist, ist Markenrechtsverletzung durch grenzüberschreitende E-Commerce-Unternehmen mit Sitz außerhalb Chinas im Rahmen dieses Geschäftsmodells sehr selten.
Aktivitäten von grenzüberschreitenden E-Commerce-Unternehmen mit Sitz im Ausland kann aus folgenden Gründen dennoch eine Rechtsverletzung darstellen.
Erstens sind im Rahmen des grenzüberschreitenden E-Commerce-Importmodells in Steueroase sowohl das ausländische grenzüberschreitende E-Commerce-Unternehmen als auch der Betreiber der E-Commerce-Plattform sowie der inländische Dienstleister des grenzüberschreitenden E-Commerce-Unternehmens Teile des gesamten Geschäftsmodells, wobei der Verurteilungsstandard von Markenverletzungen im Rahmen dieses Geschäftsmodells einheitlich sein sollte. Deshalb wenn der Betreiber der E-Commerce-Plattform und der inländische Dienstleister eine Markenverletzung begehen, kann das grenzüberschreitende E-Commerce-Unternehmen auch nicht entkommen. Auch wenn einige ausländische grenzüberschreitende E-Commerce-Unternehmen nur die Herstellung und Lieferung von Waren im Ausland durchführen, kann sie je nach den Umständen auch als eine Ausweitung des Verkaufs von Waren nach China angesehen werden, im Fall dass die Waren über das grenzüberschreitende E-Commerce-Modell in Steueroase nach China importiert werden.
Zweitens gibt es nur relativ wenige Fälle, in denen die grenzüberschreitenden E-Commerce-Unternehmen verklagt werden und die Rechtsstreitigkeiten verloren. Der Grund dafür ist, dass die Beweiserhebung für Unternehmen des grenzüberschreitenden E-Commerce-Unternehmen im Ausland mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist. Außerdem stellen die Sprachkenntnisse und hohe Kosten auch hohe Hürden für die Rechteinhaber dar. Wenn der Rechtsinhaber im Ausland Beweise erheben möchte, muss die Beweise auch notariell beglaubigt werden, was den Zeit- und Kostenaufwand weiter erhöht. Das Auftreten dieser Situation zeigt also nur ein gewisses Maß an Schwierigkeiten bei der Ausübung von Rechten in der Praxis. Es bedeutet aber nicht, dass es für grenzüberschreitende E-Commerce-Unternehmen im Ausland rechtlich unmöglich ist, eine Markenverletzung zu begehen. Sobald der inländische Partner oder die Plattform des ausländischen E-Commerce-Unternehmens verklagt und haftbar gemacht wurde, besteht noch die Möglichkeit, das ausländische E-Commerce-Unternehmen auf der Grundlage des zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vertrags in Regress zu nehmen.