Neuheitsschonfrist nach dem chinesischen Patentgesetz
Insbesondere nach dem Artikel 24 von dem chinesischen Patentgesetz ist es vorgeschrieben, dass eine zum Patent angemeldete Erfindung ihre Neuheit nicht verliert, wenn innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(1) falls die Erfindung zum ersten Mal aus öffentlichem Interesse offengelegt wurde, wenn sich das Land in einer Notlage oder einem anormalen Zustand befindet;
(2) falls die Erfindung auf einer von der chinesischen Regierung geförderten oder anerkannten internationalen Ausstellung zum ersten Mal ausgestellt wurde;
(3) falls die Erfindung auf einer angegebenen akademischen oder technischen Konferenz offengelegt wurden; und
(4) falls die Erfindung von anderen ohne Zustimmung des Anmelders offengelegt wurde.
Wie aus dem Artikel 24 hervorgeht, dass die Neuheitsschonfrist nur für Erfindungen vorgesehen ist, d.h. sie für die Geschmacksmusteranmeldungen nicht gilt.
Für die Formulierung "die internationale Ausstellung, die von der chinesischen Regierung gefördert oder anerkannt wird" gemäß dem Artikel 24 (2) ist es in den Ausführungsregelungen und die Prüfungsrichtlinien des Patentgesetzes vorgeschrieben, dass die "internationalen Ausstellung, die von der chinesischen Regierung gefördert wird" folgende internationale Ausstellungen umfassen, die vom Staatsrat, verschiedenen Ministerien und Kommissionen gefördert, oder von anderen Institutionen oder lokalen Regierungen mit Genehmigung des Staatsrats organisiert werden. Und "die internationale Ausstellung, die von der chinesischen Regierung anerkannten wird" bezieht sich auf die vom Bureau für International Ausstellung (Bureau International des Expositions-BIE) registrierten oder anerkannten internationalen Ausstellungen, wie im Übereinkommen über internationale Ausstellungen geregelt. Die so genannte internationale Ausstellung bedeutet, dass zusätzlich zu den Produkten des Gastgeberlandes auch Exponate aus anderen Ländern ausgestellt werden sollten.
Für die Formulierung "die angegebene akademische oder technische Konferenz" gemäß dem Artikel 24 (3) ist es festgelegt, dass sich der Begriff "akademische oder technische Konferenz" auf eine akademische oder technische Konferenz bezieht, die von den zuständigen Abteilungen des Staatsrates oder nationalen akademischen Organisationen organisiert wird, mit Ausnahme von Konferenzen unterhalb der Provinzebene oder im Auftrag von Ministerien und Kommissionen des Staatsrates oder nationalen akademischen Organisationen oder von Konferenzen, die in deren eigenen Namen organisiert werden.
Die Offenlegung auf den oben genannten ausgeschlossenen Konferenzen würde zu einem Verlust der Neuheit führen, es sei denn, die Konferenzen selbst haben Geheimhaltungsvereinbarung en.
Falls die im Artikel 24 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, ist es erforderlich, eine Erklärung und Belege bei der CNIPA einzureichen. Beantragt der Anmelder eine Neuheitsschonfrist, muss der Anmelder dies bei der Einreichung des Anmeldungsformulars angeben und innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag die Belege einreichen.
Die Belege für internationale Ausstellungen werden vom Organisator der Ausstellung ausgestellt. Datum, Ort und Name der Ausstellung sowie Datum, Form und Inhalt der ausgestellten Erfindung sollten in den Belegen angegeben, wobei das offizielle Siegel angebracht werden soll. Beim Dienstleistungszentrum für Schutz des geistigen Eigentums und Handelsstreitbeilegung der Internationalen Import-Expo Chinas können ist beispielsweise die "Ausstellungsbescheinigung" als Belege verfügbar.
Wird es zum ersten Mal auf einer angegebenen akademischen oder technischen Konferenz offengelegt, werden von der jeweils zuständigen Abteilung des Staatsrats oder der nationalen akademischen Organisationen, die die Konferenz organisiert, Belege (Bescheinigung) ausgestellt.
Datum, Ort und Name der Konferenz sowie Datum, Form und Inhalt der offengelegten Erfindung sind in den Belegen anzugeben, wobei das offizielle Siegel angebracht werden soll.
Im Hinblick auf Artikel 24 (4) umfasst die Offenlegung von anderen ohne Zustimmung des Anmelders die Offenlegung des Inhalts einer Erfindung durch andere ohne Einhaltung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung sowie die Offenlegung, die dadurch erfolgt, dass der Inhalt der Erfindung durch Betrug, Spionage oder andere Mittel vom Erfinder oder Anmelder erlangt wurde.
Ist die Gegenstand einer Patentanmeldung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag ohne Zustimmung des Anmelders von anderen offenbart worden und hat der Anmelder vor dem Anmeldetag davon schon erfahren, sollte der Anmelder dies im Anmeldungsformular für die Neuheitsschonfrist bei der Einreichung angeben und innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Belege einreichen.
Falls der Anmelder erst nach dem Anmeldetag davon erfährt, kann der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach Erfahren des Sachverhalts einen Antrag auf Gewährung einer Neuheitsschonfrist stellen und entsprechende Belege beifügen. Der Anmelder könnte aufgefordert gemäß dem Ermessen des Prüfers werden, die Nachweise innerhalb der vorgegebenen Frist vorzulegen.
In den vom Anmelder vorgelegten Belegen über die Offenlegung des Anmeldungsinhalts von anderen ist es anzugeben, wann, wie und was offengelegt wurde, wobei solche vom
Bestätiger unterzeichnet oder abgestempelt werden sollen.
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