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Einschränkende Wirkung auf den Schutzumfang eines Anspruchs durch die Bezeichnung des Gegenstands
Chengsheng Guo
Chinesischer Patentanwalt
Obwohl nach dem Prinzip der umfassenden Deckung alle technischen Merkmale in einem Anspruch bei der Feststellung dessen Schutzumfangs in Betracht genommen werden sollten, ist es in der Praxis nicht einheitlich festgelegt, ob die Bezeichnung des Gegenstands (im Folgenden als „Bezeichnung“ genannt) eine einschränkende Wirkung auf den Anspruch hat. Im Folgenden wird die einschränkende Wirkung der Bezeichnung auf den Anspruch anhand von zwei jüngsten Fällen erläutert.
1. Wie ist "die Bezeichnung " zu begreifen
Die grundlegendste Funktion der Bezeichnung liegt darin, eine technische Lösung zu benennen, wodurch der Fachmann das technische Gebiet und die grundlegende Art einer Patentanmeldung kennen kann. In der Praxis umfasst die Bezeichnung oft den Ausdruck bezüglich des Erfindungskonzepts, wie z.B. den einschränkenden Ausdruck hinsichtlich der Verwendung, der Wirkung und Funktion, oder sogar der strukturellen Merkmale.
Im Buch "Verständnis und Anwendung von <Richtlinien für die Feststellung der Patentrechtsverletzung (2017)>" des Oberen Volksgerichts Peking wird die Bezeichnung in "reine" Bezeichnung (wie "Computersystem") und "nicht reine" Bezeichnung unterteilt.
Bei reiner Bezeichnung gibt es in der Regel keine unnötigen Spracheinschränkungen, wobei sie einen relativ großen Schutzumfang besitzt und eine Kontroverse bei der Feststellung der Rechtsverletzung kaum mit sich bringt. Bei nicht reiner Bezeichnung, wie z.B. Verwendung oder Funktion, Wirkung, o. dgl. umfassend, sollte in der Regel anhand von Einzelfällen ermittelt werden, um deren einschränkende Wirkung zu bestimmen.
2. Arten und Beispiele von Zusammensetzung der Bezeichnung
(1) Bezeichnung mit dem einschränkenden Ausdruck hinsichtlich der Verwendung
In den Prüfungsrichtlinien ist es ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Bezeichnung mit dem einschränkenden Ausdruck hinsichtlich der Verwendung sich nicht einschränkend auf den Schutzumfang des Anspruchs auswirkt, wenn die Verwendung keinen substanziellen Einfluss auf den Aufbau des beanspruchten Produktes hat. Beispielsweise bei der Bezeichnung "Eine Verbindung X zur xxx" (wobei xxx eine Verwendung beschreibt) wirkt sich der Ausdruck xxx hinsichtlich der Verwendung darin nicht einschränkend aus, falls solche Verwendung keinen Einfluss auf die Verbindung X selbst hat.
Demgegenüber hat die Bezeichnung mit dem einschränkenden Ausdruck hinsichtlich der Verwendung dann eine einschränkende Wirkung bei der Feststellung des Schutzumfangs des Anspruchs, wenn der Ausdruck hinsichtlich der Verwendung impliziert oder dazu führt, dass das Produkt eine spezifische Struktur oder Zusammensetzung aufweisen müsste. Beispielsweise wirkt sich die Bezeichnung "Form zum Vergießen des geschmolzenen Stahls" einschränkend auf den Schutzumfang des Anspruchs aus, da der Ausdruck in Bezug auf die Verwendung "zum Vergießen des geschmolzenen Stahls" einen einschränkenden Einfluss auf den Gegenstand in der Bezeichnung "Form" hat. Für eine Bezeichnung "Plastischer Formkasten zum Formen der Eiswürfel" handelt, fällt solcher plastische Formkasten nicht innerhalb des Schutzumfangs des Anspruchs der "Form zum Vergießen des geschmolzenen Stahls", weil der Schmelzpunkt des plastischen Formkastens viel niedriger als der Schmelzpunkt der "Form zum Vergießen des geschmolzenen Stahls" und somit der plastische Formkasten auf keinen Fall zum Vergießen des geschmolzenen Stahls verwendet wird.
(2) Bezeichnung mit dem einschränkenden Ausdruck hinsichtlich der Funktion und Wirkung
Gemäß den folgenden Fällen bei dem Obersten Volksgerichts ist die Bezeichnung mit dem einschränkenden Ausdruck hinsichtlich Funktion und Wirkung in zwei Situationen diskutiert werden.
Bei erster Situation beschreibt der einschränkende Ausdruck hinsichtlich der Funktion und Wirkung die durch die im charakterisierenden Teil aufgezeichnete Struktur und die Zusammensetzung des Produkts erzielbare Funktion und Wirkung. In diesem Fall kann die eigentliche einschränkende Wirkung der Bezeichnung durch die technischen Merkmale im charakterisierenden Teil erzielt werden, daher hat die Bezeichnung hierbei keine einschränkende Wirkung auf den Schutzumfang des Anspruchs.
Bei zweiter Situation beschreibt der einschränkende Ausdruck hinsichtlich der Funktion und Wirkung demgegenüber nicht die durch die im charakterisierenden Teil aufgezeichnete Struktur und die Zusammensetzung des Produkts erzielbare Funktion und Wirkung. Insbesondere wenn der o.g. einschränkende Ausdruck zur Unterscheidung von dem Stand der Technik dient, ist zu berücksichtigen, dass solche Bezeichnung bereits die konkreten technischen Merkmale ausgebildet oder impliziert hat, wobei eine einschränkende Wirkung auf den Schutzumfang des Anspruchs bereitgestellt wird.
Fall 1 : Nr.657 Zhiminzhong (2019) von dem Obersten Volksgericht
In diesem Fall ist der Ausdruck "XX mit Pegeleinstellungsfunktion" als Bezeichnung des Anspruchs 1 hinsichtlich der Funktion durch "Pegeleinstellungsfunktion" aufgezeichnet. Zugleich sind die konkreten Funktionsweisen der Pegeleinstellung durch zwei technische Merkmale im charakterisierenden Teil von Anspruch 1 aufgezeichnet. Daraus ist es erkannt, dass die "Pegeleinstellungsfunktion" in der Bezeichnung eigentlich eine Funktion beschreibt, die durch die aufgezeichnete Struktur im charakterisierenden Teil erzielt werden kann. Demnach zählt die Bezeichnung hier zur oben beschriebenen ersten Situation.
In demselben Fall lautet die Bezeichnung des Anspruchs 10 gleichweise "XX mit Pegeleinstellungsfunktion", wobei aber keine Funktionsweisen zur Verwirklichung der Pegeleinstellungsfunktion im charakterisierenden Teil von Anspruch 10 beinhaltet sind. Gemäß dem Inhalt der Beschreibung stellen die Funktionsweisen der Pegeleinstellung den substantiellen Beitrag gegenüber dem Stand der Technik dar, und dienen zur Unterscheidung von dem Stand der Technik. Daher zählt die "Pegeleinstellungsfunktion" noch zu den konkreten technischen Merkmalen, obwohl sie formell in der Bezeichnung des Oberbegriffs von Anspruch 10 liegt. Das Oberste Volksgericht ist der Ansicht, dass die "Pegeleinstellungsfunktion" in funktionelle Merkmale eingeordnet werden sollte, und sie zur Feststellung des Schutzumfangs von Anspruch 10 mit den konkreten Ausführungsformen gleichsetzt. Demnach zählt die Bezeichnung des Anspruchs 10 zur oben beschriebenen zweiten Situation.
(3) Wiedergebend oder zitierend wirkende Beziehung zwischen den gleichen Begriffen in der Bezeichnung und im charakterisierenden Teil
Die Ansprüche sollten prägnant und exakt aufgefasst werden. Wenn die gleichen Begriffe wiederholt in der Bezeichnung und im charakterisierenden Teil auftauchen, können sie sehr wahrscheinlich einander nachweisen und erläutern. Dies führt dazu, dass die Bezeichnung und der charakterisierende Teil semantisch nicht leicht voneinander getrennt werden. In diesem Fall ist es zu bestimmen, dass die Bezeichnung eine einschränkende Wirkung auf den Schutzumfang des Anspruchs hat.
Fall 2: Nr.1469 Zhiminzhong (2020) von dem Obersten Volksgericht
In diesem Fall ist die Bezeichnung von Anspruch 1 "Ein Verfahren zur Auswahl von Regalen". Der Begriff "Regal" taucht nicht nur in der Bezeichnung auf, sondern taucht auch in relevanten Wortschätzen wie "Regalbecken" und "Regal" im charakterisierenden Teil von Anspruch 1 auf. Dabei ist das Oberste Volksgericht der Meinung, dass der Begriff "Regal" in der Bezeichnung und im charakterisierenden Teil wiederholt auftaucht, so dass der Begriff an unterschiedlichen Stellen semantisch nicht voneinander unterscheiden kann. Dabei hat die Bezeichnung von Anspruch 1 damit eine einschränkende Wirkung auf den Schutzumfang dieses Anspruchs.
Darüber hinaus ist das Oberste Volksgericht der Ansicht, dass "Ein Verfahren zur Auswahl von Regalen" sich von "Laderaumauswahlverfahren" unterscheidet, was mit der oben beschriebenen zweiten Situation in Artikel (2) übereinstimmt. Aus dieser Perspektive wird die einschränkende Wirkung der Bezeichnung auf den Schutzumfang bestätigt.
3. Zusammenfassung
Da die einschränkende Wirkung der Bezeichnung auf den Schutzumfang die Ausübung der Patentrechte beeinträchtigen könnte, ist es beachtenswert, die Bezeichnung bei der Auffassung der Ansprüche mit umfassender Berücksichtigung aufzufassen. Der Autor ist der Meinung, dass die "reine" Bezeichnung üblicherweise keinen negativen Einfluss auf den Schutzumfang hat, und damit empfehlenswert ist. Falls die Bezeichnung die gesamte technische Lösung zusammenfasst und zur Unterscheidung von dem Stand der Technik dient, sollte sie mit dem Inhalt des charakterisierenden Teils der Ansprüche ausreichend übereinstimmen, wobei sie möglicherweise nicht von dem charakterisierenden Teil abweichen und somit keinen weiteren Einschränkung der gesamten technischen Lösung hervorrufen.