Aktueller Status der Klangmarken in China
Als nicht-konventionelle Marken dürfen Klangmarken seit 2014 in China angemeldet und eingetragen werden. Wie sieht der aktuelle Stand der Anmeldung und Eintragung nach einigen Jahren in China aus? In diesem Artikel sollen der Status der Anmeldung und der Eintragung der Klangmarken in China und die Herausforderungen bei der Eintragung vorgestellt und analysiert werden, um mehr Unternehmen mit Bedarf an Klangmarken zu unterstützen und ein umfassenderes und für sie objektiveres Verständnis der Anmeldung und der Eintragung der Klangmarken in China zu schaffen.
1. Einführung des Eintragungssystems der Klangmarken
In China wurde in Artikel 8 des Markengesetzes, der am 1. Mai 2014 in Kraft trat, ein Tatbestandsmerkmal "graphische Darstellbarkeit" aus den Voraussetzungen für die Marken gestrichen und eine neue Art von nicht-konventionellen Marken, die Klangmarken, eingeführt. Gleichzeitig wurden die Ausführungsvorschriften des Markengesetzes der Volksrepublik China von 2014 geändert und ein formaler Prüfungsstandard ist in Artikel 13 Absatz 5 zur Anmeldung von Klangmarken aufgenommen. Darüber hinaus werden Regel für die formale und materielle Prüfung der Klangmarken in den Standards für die Markenprüfung, Teil VI, des ersten Teils der Standards für die Markenprüfung und die Markenerteilung 2014 aufgenommen.
2. Erfolgsquote bei der Anmeldung der Klangmarken
Um die Anzahl der Anmeldungen und Eintragungen von Klangmarken in China in den letzten Jahren zu ermitteln, führte die Autorin eine Recherche und Zusammenfassung einschlägiger Daten auf der Webseite der chinesischen Marken (
http://wcjs.sbj.cnipa.gov.cn/txnT01.do) durch.
Anhand der unvollständigen Statistiken aus den öffentlichen Informationen auf der Chinas offiziellen Webseite ergibt es sich in China vom 1. Mai 2014 bis Ende 2020 insgesamt 797 Anmeldungen von Klangmarken, von denen lediglich 38 Marken (einschließlich einer Marke mit der Veröffentlichung der formellen Prüfung) eingetragen sind. Die Eintragungsrate beträgt nur etwa 5 %. Aus der Gesamtzahl der Anmeldungen und der Eintragungen, obwohl zu Beginn der Gesetzesänderung im Jahr 2014 eine Welle von Anmeldungsversuchen ausgelöst wird, scheint es, dass die Markenanmelder mit dem objektiven Status der niedrigen Eintragungsrate immer vorsichtiger geworden sind, die Anmeldungen von Klangmarken einzureichen.
3. Herausforderung der Eintragung von Klangmarken - Bestimmung der Unterscheidungskraft
Welche Gründe stehen hinter einer so geringen Eintragungsrate von Klangmarken in China? Durch die Analyse der Daten und der Anmeldungs- und Eintragungsbeispiele ist die Autorin der Auffassung, dass dies mit dem zu strengen Prüfungsstandard für die Unterscheidungskraft der Klangmarken in der chinesischen Prüfungspraxis zusammenhängt.
Erstens ist die Frage, ob eine Klangmarke eingetragen werden kann, von einem wichtigen Tatbestand abhängig, ob die Marke selbst Unterscheidungskraft aufweist. Ausgehend von den Umständen der nicht eingetragenen Marken ist die Herausforderung, dass die Marke selbst über die Unterscheidungskraft verfügen soll, zweifellos der größte "Stolperstein" auf dem Weg zum Erwerb des Markenrechts. In Bezug auf die Umstände, die zum Fehlen von Unterscheidungskraft der Klangmarken gehören, sind in den "Standards für die Markenprüfung und die Markenerteilung" nur eine relativ breite Beschreibung enthalten und einige Beispiele mit mangelnder Unterscheidungskraft aufgelistet. Es ist allerdings nicht klar genug. Zum Beispiel sei die Beschreibung "einfach, gewöhnlich" in "einfachen, gewöhnlichen Tönen oder Melodien" nicht deutlich genug. Des Weiteren sei es beispielsweise nicht klar, wie man "gewöhnliche Töne" und "gewöhnliche Phrasen" in "Werbephrasen oder gewöhnliche Phrasen, die durch gewöhnliche Töne gesungen werden" definiere und charakterisiere.
Zum Beispiel hat Guangzhou Kugou Computer Technology Co., Ltd. mehrere Male versucht, seine Klangmarken "hello kugou" anzumelden. Viele Anmeldungen werden nicht eingetragen, aber einige der Marken sind erfolgreich eingetragen. Vergleicht man die nicht eingetragene Marke, Nr. 19655326, und die eingetragene Marke, Nr. 27123201, sind die Bestandteile der Marken identisch und die Beschreibungen der Klangmarke stimmen ebenfalls miteinander überein. Weshalb kommt es vom Amt wegen zu unterschiedlichen Prüfungsergebnissen zum Ende? Es scheint, dass es auch Unstimmigkeiten bei der amtlichen Prüfung der Unterscheidungskraft besteht.
Zweitens ist es anhand der in China eingetragenen Klangmarken nicht schwer zu erkennen, dass sie in China seit langem verwendet werden und bereits über einen hohen Bekanntheitsgrad bei den relevanten Verkehrskreisen verfügen. Beispiele sind der Nokias Mobiltelefon-Klingelton, die Startmelodie des Computers von Intels, die Film-Eröffnungsmelodie von Twentieth Century Fox, das Startlied des Radioprogramms Chinas Internationalen Radioantenne (die erste erfolgreich eingetragene Klangmarke in China), "sofy" von Unicharm (die erste in China eingetragene Klangmarke eines ausländischen Markenanmelders) usw.
Wie in den Standards für die Markenprüfung und die Markenerteilung erwähnt, "kann das Markenamt einen Prüfungsbescheid erlassen, in dem der Anmelder aufgefordert wird, einen Benutzungsnachweis vorzulegen und zu erläutern, dass die Marke durch die Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat". Es ist schwer zu beurteilen, inwieweit der Benutzungsnachweise von dem Anmelder vorgelegt werden soll, um nachzuweisen, dass die Marke durch die Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Aus den veröffentlichten Informationen auf der Webseite der chinesischen Marken ist ersichtlich, dass viele der Klangmarken, die keine Markenrechte erworben haben, nach der Anmeldung Prüfungsbescheide erhalten haben. Jedoch konnten die meisten von ihnen die Prüfer nicht überzeugen und wurden schließlich zurückgewiesen.
Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass sich die Klangmarken mit der Anforderung an die Anmelder, bereits in der Eintragungsphase einen Benutzungsnachweis zu erbringen, von den konventionellen Marken wie z. B. Wortmarken unterscheiden und anders behandelt werden. Dies hebt die Schwelle für die Eintragung von Klangmarken stark an und schließt die Möglichkeit, dass die meisten Klangmarken direkt eingetragen werden, fast komplett aus.
Dies betrifft deutlich auch die ausländischen Anmelder. Eine Klangmarke, selbst wenn sie in ihrem Heimatland bekannt und eingetragen ist, muss in China immer noch im Hinblick auf ihre Bekanntheit bei den relevanten Verkehrskreisen in China betrachtet werden. Dies kann schließlich dazu führen, dass die Klangmarken vieler ausländischen Anmelder in China nicht eingetragen werden dürfen. So wird z. B. einer Klangmarke von Daikou Pharmazeutik Co. Ltd., die aus einem Ausschnitt einer Hornmelodie (siehe unten) besteht, zwar in Japan Markenrecht gewährt, jedoch in China nicht erfolgreich eingetragen.
Die Anmeldung und Eintragung der Klangmarken besteht in China bereits seit sechs Jahren, aber die Eintragungsrate bleibt immer noch sehr niedrig. Die Autorin vertritt die Auffassung, dass das Amt eventuell intuitivere und informativere Ratschläge für die Anmeldung bzw. die Registrierung der Klangmarken geben sollte.
Es wird berichtet, dass das Markenamt derzeit erneut die Standards für die Markenprüfung und die Markenerteilung überarbeitet und die Überarbeitung auch die Prüfungsstandards für Klangmarken umfasst. Werden mit der Neuregelung die Prüfungsmaßstäbe für die Unterscheidungskraft der Klangmarken angemessen gelockert? Werden nähere Erläuterungen zu den Prüfungsstandards gegeben? Wird die Anforderung, einen Benutzungsnachweis bereits in der Phase der Sachprüfung vorzulegen, geändert werden? Lassen Sie uns die Antworte gemeinsam in den zukünftigen überarbeiteten Standards für die Markenprüfung und die Markenerteilung herausfinden!